RS OGH 1969/4/24 2Ob397/68

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Veröffentlicht am 24.04.1969
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Rechtssatz

Den Betriebsleiter, der ohne Hinweis auf die schädliche Wirkung des Mittels durch den Farbwarenhändler die Anstreicharbeiten ohne die bei der Verwendung von giftigen Farben und ähnlichen notwendigen besonderen Sicherheitsvorkehrungen anordnet, trifft kein grobes Verschulden im Sinne des § 334 ASVG.Den Betriebsleiter, der ohne Hinweis auf die schädliche Wirkung des Mittels durch den Farbwarenhändler die Anstreicharbeiten ohne die bei der Verwendung von giftigen Farben und ähnlichen notwendigen besonderen Sicherheitsvorkehrungen anordnet, trifft kein grobes Verschulden im Sinne des Paragraph 334, ASVG.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 397/68
    Entscheidungstext OGH 24.04.1969 2 Ob 397/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023146

Dokumentnummer

JJR_19690424_OGH0002_0020OB00397_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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