Norm
EO §396Rechtssatz
Kann eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des § 396 EO nicht mehr vollzogen werden, so bedarf es nicht ihrer Aufhebung. Einem darauf abzielenden Antrag fehlt das Rechtschutzinteresse. Die Frist des § 396 EO ist auch versäumt, wenn die gefährdete Partei die ihr aufgetragene Sicherheitsleistung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung erlegt.Kann eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des Paragraph 396, EO nicht mehr vollzogen werden, so bedarf es nicht ihrer Aufhebung. Einem darauf abzielenden Antrag fehlt das Rechtschutzinteresse. Die Frist des Paragraph 396, EO ist auch versäumt, wenn die gefährdete Partei die ihr aufgetragene Sicherheitsleistung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung erlegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0005824Im RIS seit
07.05.1969Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023