RS OGH 2006/7/26 2Ob113/69; 2Ob5/70; 5Ob252/70; 2Ob401/70; 2Ob439/70; 2Ob9/71; 8Ob3/72 (8Ob4/72); 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1969
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Berücksichtigung seelischer Schmerzen bedarf weder konkreter Behauptungen noch Beweiserhebungen. Auf seelische Schmerzen ist vielmehr Bedacht zu nehmen, wenn nach der Lage des Falles mit solchen zu rechnen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0030972

Im RIS seit

13.05.1969

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten