Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Die Berücksichtigung seelischer Schmerzen bedarf weder konkreter Behauptungen noch Beweiserhebungen. Auf seelische Schmerzen ist vielmehr Bedacht zu nehmen, wenn nach der Lage des Falles mit solchen zu rechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0030972Im RIS seit
13.05.1969Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024