Norm
AHG §1 Cd7Rechtssatz
Die Erteilung der Baubewilligung durch die zuständigen Organe der Stadtgemeinde Graz für eine Hauptschule, an deren Eingangstür in großem Umfang ohne Sicherheitsvorkehrungen (Schutzstangen udgl) nicht splitterfreies Glas verwendet wird, verstößt gegen §§ 335, 431 StG, ist daher rechtswidrig und schuldhaft und begründet Amtshaftung für die Folgen daraus entstehender Unfälle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0050033Dokumentnummer
JJR_19690529_OGH0002_0010OB00050_6900000_001