Norm
RpflG §16 Abs1 Z5Rechtssatz
Dem Rechtspfleger steht nur die "Festsetzung" - also die Bemessung - von Unterhaltsbeiträgen für eheliche oder uneheliche Kinder zu, nicht aber die Entscheidung über den Grund des Unterhaltsanspruches. Für die Abgrenzung dieser Begriffe sind die Grundsätze des Judikates Nr 60 neu maßgebend (hier: Ablehnung einer Unterhaltspflicht des Vaters wegen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes - Bemessungsfrage !).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042297Dokumentnummer
JJR_19690529_OGH0002_0010OB00098_6900000_001