TE OGH 1985/8/28 1Ob605/85

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Veröffentlicht am 28.08.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel (Vorsitz) und Hon.Prof.Dr.Petrasch sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Wurz und Dr.Hofmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache Robert A, geb.1.März 1966, infolge Revisionsrekurses des Robert A, Externist, Wien 19., Krottenbachstraße 54/11, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 21.März 1985, GZ 47 R 39/85-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 19.Februar 1985, GZ 2 P 138/84-28, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen und das sich darauf beziehende Verfahren werden als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Der am 1.März 1985 volljährig gewordene Rekurswerber ist ein eheliches Kind des Beamten Raimund und der kaufmännischen Angestellten Gertraud A. Robert A absolvierte nach

der Volksschule drei Klassen einer allgemeinbildenden höheren Schule. Im vierten Schuljahr wechselte er in die Hauptschule, die er im Sommer 1980 abschloß. Im Schuljahr 1980/81 begann er vorerst mit der ersten Klasse einer Handelsakademie, trat aber noch im selben Jahr in eine Handelsschule über. Die erste Klasse Handelsschule schloß er zweimal negativ ab. Robert A nahm dessenungeachtet weder eine Lehrstelle noch eine sonstige Arbeit an. Er besuchte vielmehr im Schuljahr 1982/83 die erste Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums. Das Schuljahr beendete er mit zwei Nichtgenügend, zur Wiederholungsprüfung trat er im Herbst 1983 nicht an. Eine Lehrstelle bei einer Gärtnerei im Sommer 1983 verließ er nach wenigen Tagen wieder. Bis März 1984 ging Robert A weder einer Beschäftigung nach noch besuchte er eine Schule. Zu diesem Zeitpunkt verließ er die elterliche Wohnung und meldete sich in einer Externistenschule zur Ablegung der Externistenmatura an. Er wurde am 14.Mai 1984 von der Prüfungskommission zur Externistenreifeprüfung zugelassen. Von 12 gemäß § 9 Abs 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfung BGBl Nr 362 notwendigen Vorprüfungen legte er bis zur Entscheidung der ersten Instanz zwei erfolgreich ab.

Der bis zur Volljährigkeit durch das gemäß § 22 JWG zum besonderen Sachwalter in Unterhaltssachen bestellte Bezirksjugendamt B vertretene Robert A beantragte, den Vater zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.800,--, die Mutter zu einem solchen von S 2.000,-- zu verpflichten.

Die Eltern wendeten unter anderem ein, ihr Kind sei als selbsterhaltungsfähig anzusehen, da es seit dem Sommersemester 1980 keinen positiven Schulabschluß erreicht, eine Lehrstelle nicht angetreten und auch sonst keine Beschäftigung angenommen habe. Das Erstgericht verpflichtete mit dem von einem Rechtspfleger erlassenen Beschluß die Eltern, ab 29.Juni 1984 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen, zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von S 3.200,-- bzw. S 1.300,--. Da die beiden erfolgreich abgelegten Vorprüfungen die Möglichkeit offen ließen, daß Robert A doch noch die Matura werde ablegen können, sei er derzeit noch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Beide Teile erhoben Rekurs. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs des Sohnes nicht, dem der Eltern aber Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Unterhaltsfestsetzungsanträge zur Gänze abwies. Es müsse davon ausgegangen werden, daß bei Robert A keine

Bereitschaft zur Ergreifung eines die eigene Versorgung garantierenden Berufes vorgelegen sei und er selbst das Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung zu verantworten habe. Dies habe zur Folge, daß er sich wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen müsse.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Robert A ist zulässig und

berechtigt.

Der im § 16 Abs 1 RPflG taxativ (RZ 1983/36; SZ 47/37; SZ 46/41) aufgezählte Wirkungskreis von Rechtspflegern in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen sowie in Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung der gerichtlichen Verwahrnisse umfaßt nach seiner Z 5 die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für Minderjährige. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß darunter nur die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches Minderjähriger, nicht aber eine Entscheidung über den Grund des Anspruches zu verstehen ist. Der Begriff 'Bemessung' ist nach den Grundsätzen des Judikates 60 neu auszulegen (RZ 1983/36; SZ 42/83). Keine Frage der Bemessung, sondern eine Entscheidung über den Grund des Anspruches bildet es, wenn in erster Linie über die Ermöglichung einer bestimmten Berufsausbildung durch den Besuch einer bestimmten Schule zu entscheiden ist und die Frage, ob und in welcher Höhe Unterhalt zu gewähren sei, damit in unmittelbarem Zusammenhang steht (EFSlg.44.072, 42.306, 41.746; C 1981, 49; EFSlg.32.564 ua.). Dies ist hier der Fall, geht es doch darum, ob nach dem bisherigen Scheitern der in Angriff genommenen Schulwege der Wunsch des zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch Minderjährigen auf Erreichung der Matura durch Externistenprüfungen zu billigen ist. Dies führt zum Ergebnis, daß einerseits der Rekurswerber keine Bemessungsfrage bekämpft, sein Revisionsrekurs daher zulässig ist, andererseits daß bereits in erster Instanz der Richter, nicht aber der Rechtspfleger über die geltend gemachten Anträge hätte entscheiden müssen. Eine vom Rechtspfleger in überschreitung seines Wirkungskreises gefaßte Entscheidung ist im Sinn des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO und damit auch im Sinne des § 16 AußStrG nichtig. Das Rekursgericht hätte daher aus Anlaß der beiderseits erhobenen Rekurse die unterlaufene Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen gehabt und den Beschluß des Rechtspflegers und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufheben müssen (C 1984,73; EvBl 1975/54; EvBl 1973/219 ua.).

Aus diesen Gründen sind die Beschlüsse der Vorinstanzen und das sich darauf beziehende Verfahren als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Anmerkung

E06213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00605.85.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19850828_OGH0002_0010OB00605_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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