Norm
MG §1 A1Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter in den Bestandräumen eine Erwerbstätigkeit ausübt, sondern ausübt, sondern ob der Mieter darin eine seinen Aufgaben entsprechende Tätigkeit ausübt (ähnlich SZ 3/31). Daher sind Aufenthaltsräume und Versammlungräume einer Studentenverbindung als "Geschäftsräumlichkeiten" anzusehen (dazu Sobalik ÖJZ 1969,29).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0066865Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012