RS OGH 2012/7/24 5Ob92/69, 5Ob266/70, 8Ob130/71, 1Ob784/81, 7Ob502/86, 6Ob592/86, 10Ob1/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1969
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Norm

MG §1 A1
MG §2 Abs1 lita B1

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter in den Bestandräumen eine Erwerbstätigkeit ausübt, sondern ausübt, sondern ob der Mieter darin eine seinen Aufgaben entsprechende Tätigkeit ausübt (ähnlich SZ 3/31). Daher sind Aufenthaltsräume und Versammlungräume einer Studentenverbindung als "Geschäftsräumlichkeiten" anzusehen (dazu Sobalik ÖJZ 1969,29).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 92/69
    Entscheidungstext OGH 04.06.1969 5 Ob 92/69
    Veröff: MietSlg 21267(34)
  • 5 Ob 266/70
    Entscheidungstext OGH 24.02.1970 5 Ob 266/70
    nur: Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter in den Bestandräumen eine Erwerbstätigkeit ausübt, sondern ausübt, sondern ob der Mieter darin eine seinen Aufgaben entsprechende Tätigkeit ausübt (ähnlich SZ 3/31). (T1) Veröff: SZ 44/18 = HS 8067
  • 8 Ob 130/71
    Entscheidungstext OGH 27.05.1971 8 Ob 130/71
    nur T1; Veröff: ImmZ 1971,251 = MietSlg 23227
  • RS0066865">1 Ob 784/81
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 784/81
    Vgl auch
  • RS0066865">7 Ob 502/86
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 7 Ob 502/86
    nur T1; Beisatz: Gilt auch für § 1 Abs 1 MRG (T1) Veröff: EvBl 1986/127 S 497
  • RS0066865">6 Ob 592/86
    Entscheidungstext OGH 12.06.1986 6 Ob 592/86
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Tätigkeit eines nicht untersagten Vereines ist schlechthin als geschäftliche Tätigkeit zu werten. Die Tätigkeit eines Sportvereines macht dabei keine Ausnahme. Die Unterscheidung danach, ob nur Mitglieder des Vereines oder auch vereinsfremde Personen zur Sportausübung zugelassen werden, ist nicht gerechtfertigt. (T2) Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = RdW 1986,368
  • RS0066865">10 Ob 1/12p
    Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 Ob 1/12p
    Vgl auch; Beisatz: Als geschäftliche Betätigung kommt nicht nur die Ausübung von Erwerbsgeschäften, sondern auch die Entfaltung einer dem bedungenen Gebrauch und den Aufgaben des Mieters entsprechenden Betätigung in Betracht; als eine solche nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit kann im Einzelfall zB die Inbestandnahme von Grundstücken für Zwecke eines Erholungsheims, eines Sportvereins, für Schulzwecke, angesehen werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0066865

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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