Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Ob der Tierhalter für die erforderliche Beaufsichtigung gesorgt hat, hängt nicht nur von der Verläßlichkeit des Aufsehers, sondern auch davon ab, ob letzterer nicht offensichtlich überfordert wurde (nur ein Almhirte für eine große Anzahl von Rindern auf weitem Almgebiet).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0030455Dokumentnummer
JJR_19690612_OGH0002_0020OB00152_6900000_001