Norm
DevG §3Rechtssatz
Die Abtretung einer Forderung, die einem Devisenausländer gegen einen anderen Devisenausländer zusteht, an einen Inländer ist nach § 3 DevG nicht bewilligungspflichtig.Die Abtretung einer Forderung, die einem Devisenausländer gegen einen anderen Devisenausländer zusteht, an einen Inländer ist nach Paragraph 3, DevG nicht bewilligungspflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0054333Dokumentnummer
JJR_19690612_OGH0002_0010OB00110_6900000_001