RS OGH 1969/6/13 2Ob153/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1969
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1323 F
ABGB §1325 D2a

Rechtssatz

Ist bei Totalschaden die Anschaffung eines fabriksneuen Fahrzeuges aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, ein Mietfahrzeug gleicher Art nicht erhältlich, die Anschaffung eines Gebrauchtwagens wegen der damit verbunden Risken nicht zumutbar, dann ist für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges Verdienstentgang zu ersetzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0030066

Dokumentnummer

JJR_19690613_OGH0002_0020OB00153_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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