RS OGH 1969/6/18 6Ob115/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1969
beobachten
merken

Rechtssatz

Stirbt der Erbe vor Abgabe der Erbserklärungen, so ist, wenn ein Ersatzerbe bestimmt wurde, dieser und nicht der Erbeserbe zum Nachlaß berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0014960

Dokumentnummer

JJR_19690618_OGH0002_0060OB00115_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten