RS OGH 1969/6/24 10Os88/69, 12Os43/72, 9Os127/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1969
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Norm

StGB §99 B

Rechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 93 StG (nunmehr § 99 StGB) wird in subjektiver Hinsicht lediglich gefordert, daß der Täter bedenkt und beschließt, einen Menschen am Gebrauch seiner persönlichen Freiheit zu hindern. Nur wenn es an der Ernstlichkeit der Behinderung der Bewegungsfreiheit mangelt oder sich der Täter in einem Irrtum über seine Berechtigung der Freiheitsbeschränkung befindet, fehlt es an dem geforderten Bewußtsein der Wiederrechtlichkeit.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 88/69
    Entscheidungstext OGH 24.06.1969 10 Os 88/69
  • 12 Os 43/72
    Entscheidungstext OGH 09.05.1972 12 Os 43/72
  • 9 Os 127/74
    Entscheidungstext OGH 30.10.1974 9 Os 127/74
    Beisatz: Unernstes Widerstreben einer der Ausübung des Geschlechtsverkehr im Grunde nicht abgeneigten Frauensperson. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0092931

Dokumentnummer

JJR_19690624_OGH0002_0100OS00088_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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