RS OGH 1969/6/26 1Ob115/69, 2Ob585/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1969
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Norm

ABGB §1236
ABGB §1262
AO §10 Abs1
EO §87 ff

Rechtssatz

1. Hat die Vereinbarung einer allgemeinen schon unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft durch Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung erhalten, so kann grundsätzlich mit Zustimmung der Gesamtheit auch nur über eine Hälfte der der Gütergemeinschaft unterzogenen Liegenschaften verfügt werden.

2. Nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten, der in Gütergemeinschaft unter Lebenden steht, ist die Begründung eines Zwangspfandes am Gemeinschaftsgut ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 115/69
    Entscheidungstext OGH 26.06.1969 1 Ob 115/69
    EvBl 1970/39 S 70 = RZ 1969,207 = NZ 1970,75 = SZ 42/97
  • 2 Ob 585/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1989 2 Ob 585/89
    nur: Hat die Vereinbarung einer allgemeinen schon unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft durch Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung erhalten, so kann grundsätzlich mit Zustimmung der Gesamtheit auch nur über eine Hälfte der der Gütergemeinschaft unterzogenen Liegenschaften verfügt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0002509

Dokumentnummer

JJR_19690626_OGH0002_0010OB00115_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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