Norm
StPO §234Rechtssatz
Bei einer Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 234 StPO kann die Verhandlung in seiner Abwesenheit bis zum Schluss durchgeführt werden, ohne dass dies von Nichtigkeit bedroht wäre (so schon RZ 1936,204, EvBl 1947/708).Bei einer Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach Paragraph 234, StPO kann die Verhandlung in seiner Abwesenheit bis zum Schluss durchgeführt werden, ohne dass dies von Nichtigkeit bedroht wäre (so schon RZ 1936,204, EvBl 1947/708).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098944Im RIS seit
12.09.1969Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025