RS OGH 1969/9/13 3AZR138/68

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Veröffentlicht am 13.09.1969
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Rechtssatz

Die für die Wettbewerbsverbote mit kaufmännischen Angestellten geltenden Vorschriften des § 74 Abs 2 HGB und des § 74 a Abs 1 Satz 3 HGB sind auf Wettbewerbsverbote mit sonstigen Arbeitnehmern, die nicht kaufmännische Angestellte sind, entsprechend anzuwenden. Das bedeutet: Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern jeder Art sind ungültig, wenn sie keine Karenzentschädigung für den Arbeitnehmer vorsehen. Sie sind unverbindlich, soweit die Karenzentschädigung nicht dem entspricht, was § 74 Abs 2 HGB zwingend als Karenzentschädigung für Wettbewerbsabreden mit kaufmännischen Angestellten vorschreibt. Soweit Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern sich über eine längere Zeit als zwei Jahre von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an erstrecken, sind sie unverbindlich.Die für die Wettbewerbsverbote mit kaufmännischen Angestellten geltenden Vorschriften des Paragraph 74, Absatz 2, HGB und des Paragraph 74, a Absatz eins, Satz 3 HGB sind auf Wettbewerbsverbote mit sonstigen Arbeitnehmern, die nicht kaufmännische Angestellte sind, entsprechend anzuwenden. Das bedeutet: Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern jeder Art sind ungültig, wenn sie keine Karenzentschädigung für den Arbeitnehmer vorsehen. Sie sind unverbindlich, soweit die Karenzentschädigung nicht dem entspricht, was Paragraph 74, Absatz 2, HGB zwingend als Karenzentschädigung für Wettbewerbsabreden mit kaufmännischen Angestellten vorschreibt. Soweit Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern sich über eine längere Zeit als zwei Jahre von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an erstrecken, sind sie unverbindlich.

Veröff: DRdA 1972,93 (zustimmend Schwarz analoge Anwendung der §§ 36, 37 AngG)Veröff: DRdA 1972,93 (zustimmend Schwarz analoge Anwendung der Paragraphen 36, 37, AngG)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1969:RS0104525

Dokumentnummer

JJR_19690913_AUSL000_003AZR00138_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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