RS OGH 1969/9/17 6Ob201/69

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Veröffentlicht am 17.09.1969
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Norm

ABGB §354 B
Tir JagdG §51 Abs4

Rechtssatz

Grundsätzlich steht es dem Grundeigentümer frei, nach seinem Ermessen Maßnahmen des Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden zu gestatten oder zu verbieten. Wohl aber kann ein Verbot einer zweckdienlichen und zumuntbaren Maßnahme ( hier Wildzaun ) zur Abwehr drohender Wildschäden durch den Grundeigentümer im Sinne des § 51 Abs 4 des Tiroler JagdG., LBGl. Nr. 10/1059, zum Verlust des Ersatzanspruches führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0010398

Dokumentnummer

JJR_19690917_OGH0002_0060OB00201_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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