RS OGH 1969/9/23 9Os89/69 (9Os90/69), 9Os115/76, 9Os174/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1969
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Norm

StPO §292
StPO §460

Rechtssatz

Die Erlassung einer Strafverfügung ist, wenn das Gericht eine das im § 460 Abs 1 StPO beschriebene Ausmaß übersteigende Strafe zu verhängen beabsichtigt, ebenso wie auch die Verhängung einer die Grenzen der Strafbefugnis im Mandatsverfahren übersteigenden Strafe in einer Strafverfügung unzulässig (hier hob der OGH in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eine Strafverfügung in ihrem die Ersatzfreiheitsstrafe betreffenden Strafausspruch auf und bemaß die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb des Umfanges der nach dem § 460 Abs 1 StPO im Mandatsverfahren beschränkten Strafbefugnis neu).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 89/69
    Entscheidungstext OGH 23.09.1969 9 Os 89/69
  • 9 Os 115/76
    Entscheidungstext OGH 30.09.1976 9 Os 115/76
  • 9 Os 174/79
    Entscheidungstext OGH 11.12.1979 9 Os 174/79
    Vgl aber; Beisatz: Dem Erstgericht wurde das ordentliche Verfahren aufgetragen und die Strafverfügung mit dem Ausspruch von siebzig Tagessätzen aufgehoben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0100589

Dokumentnummer

JJR_19690923_OGH0002_0090OS00089_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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