Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zehetmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald A wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 1 und 88 Abs. 1 und 4 (erster Fall) StGB.Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zehetmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald A wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraphen 88, Absatz eins und 88 Absatz eins und 4 (erster Fall) StGB.
über die von der Generalprokuratur gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 13. November 1978, GZ. U 216/78- 11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 13. November 1978, GZ. U 216/78-11, verletzt insoweit, als damit in bezug auf Harald A wegen der Vergehen nach §§ 88 Abs. 1 und 88 Abs. 1 und 4 (erster Fall) StGB. eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen (in der Höhe von je 90 S), für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 460 Abs. 1 StPO.Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 13. November 1978, GZ. U 216/78-11, verletzt insoweit, als damit in bezug auf Harald A wegen der Vergehen nach Paragraphen 88, Absatz eins und 88 Absatz eins und 4 (erster Fall) StGB. eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen (in der Höhe von je 90 S), für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 460, Absatz eins, StPO.
Diese Strafverfügung und alle darauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen werden gemäß § 292 StPO. aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Grieskirchen die Durchführung des ordentlichen Verfahrens über den vom öffentlichen Ankläger gestellten Antrag auf Bestrafung aufgetragen.Diese Strafverfügung und alle darauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen werden gemäß Paragraph 292, StPO. aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Grieskirchen die Durchführung des ordentlichen Verfahrens über den vom öffentlichen Ankläger gestellten Antrag auf Bestrafung aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 13. November 1978, GZ. U 216/78-11, wurde über den am 22. März 1956 geborene Discjockey Harald A wegen der Vergehen nach §§ 88 Abs. 1 und 88 Abs. 1 und Abs. 4 (erster Fall) StGB. eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen (in der Höhe von je 90 S), für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil der Genannte am 30. Juni 1978 in Bad Schallerbach durch unvorsichtiges Überholen mit seinem PKW. einen Verkehrsunfall verschuldet und dabei fahrlässig eine Person leicht und eine weitere schwer verletzt hatte.Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 13. November 1978, GZ. U 216/78-11, wurde über den am 22. März 1956 geborene Discjockey Harald A wegen der Vergehen nach Paragraphen 88, Absatz eins und 88 Absatz eins und Absatz 4, (erster Fall) StGB. eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen (in der Höhe von je 90 S), für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil der Genannte am 30. Juni 1978 in Bad Schallerbach durch unvorsichtiges Überholen mit seinem PKW. einen Verkehrsunfall verschuldet und dabei fahrlässig eine Person leicht und eine weitere schwer verletzt hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die erwähnte - in Rechtskraft erwachsene - Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grieskirchen steht insofern mit dem Gesetz nicht im Einklang, als damit eine Strafe verhängt wurde, die das gemäß § 460 Abs. 1 StPO. zulässige Höchstmaß von 60 Tagessätzen - dem unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 Abs. 3 StGB. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höchstdauer von 30 Tagen entspricht - überschritt. Eine Geldstrafe im Ausmaß von 70 Tagessätzen (35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), die der zuständige Richter im vorliegenden Fall für angemessen hielt, hätte nicht mit Strafverfügung festgesetzt, sondern nur im ordentlichen Verfahren verhängt werden dürfen.Die erwähnte - in Rechtskraft erwachsene - Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grieskirchen steht insofern mit dem Gesetz nicht im Einklang, als damit eine Strafe verhängt wurde, die das gemäß Paragraph 460, Absatz eins, StPO. zulässige Höchstmaß von 60 Tagessätzen - dem unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, StGB. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höchstdauer von 30 Tagen entspricht - überschritt. Eine Geldstrafe im Ausmaß von 70 Tagessätzen (35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), die der zuständige Richter im vorliegenden Fall für angemessen hielt, hätte nicht mit Strafverfügung festgesetzt, sondern nur im ordentlichen Verfahren verhängt werden dürfen.
Da diese Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die Strafverfügung aufzuheben und dem Bezirksgericht Grieskirchen die Durchführung des ordentlichen Verfahrens aufzutragen.Da diese Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die Strafverfügung aufzuheben und dem Bezirksgericht Grieskirchen die Durchführung des ordentlichen Verfahrens aufzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00174.79.1211.000Dokumentnummer
JJT_19791211_OGH0002_0090OS00174_7900000_000