TE OGH 1979/12/11 9Os174/79

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Veröffentlicht am 11.12.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zehetmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald A wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 1 und 88 Abs. 1 und 4 (erster Fall) StGB.

über die von der Generalprokuratur gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 13. November 1978, GZ. U 216/78- 11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 13. November 1978, GZ. U 216/78-11, verletzt insoweit, als damit in bezug auf Harald A wegen der Vergehen nach §§ 88 Abs. 1 und 88 Abs. 1 und 4 (erster Fall) StGB. eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen (in der Höhe von je 90 S), für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 460 Abs. 1 StPO.

Diese Strafverfügung und alle darauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen werden gemäß § 292 StPO. aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Grieskirchen die Durchführung des ordentlichen Verfahrens über den vom öffentlichen Ankläger gestellten Antrag auf Bestrafung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 13. November 1978, GZ. U 216/78-11, wurde über den am 22. März 1956 geborene Discjockey Harald A wegen der Vergehen nach §§ 88 Abs. 1 und 88 Abs. 1 und Abs. 4 (erster Fall) StGB. eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen (in der Höhe von je 90 S), für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil der Genannte am 30. Juni 1978 in Bad Schallerbach durch unvorsichtiges Überholen mit seinem PKW. einen Verkehrsunfall verschuldet und dabei fahrlässig eine Person leicht und eine weitere schwer verletzt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die erwähnte - in Rechtskraft erwachsene - Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grieskirchen steht insofern mit dem Gesetz nicht im Einklang, als damit eine Strafe verhängt wurde, die das gemäß § 460 Abs. 1 StPO. zulässige Höchstmaß von 60 Tagessätzen - dem unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 Abs. 3 StGB. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höchstdauer von 30 Tagen entspricht - überschritt. Eine Geldstrafe im Ausmaß von 70 Tagessätzen (35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), die der zuständige Richter im vorliegenden Fall für angemessen hielt, hätte nicht mit Strafverfügung festgesetzt, sondern nur im ordentlichen Verfahren verhängt werden dürfen.

Da diese Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die Strafverfügung aufzuheben und dem Bezirksgericht Grieskirchen die Durchführung des ordentlichen Verfahrens aufzutragen.

Anmerkung

E02374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00174.79.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19791211_OGH0002_0090OS00174_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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