Norm
StPO §292Rechtssatz
Die Bestimmung des § 292 StPO macht bei der Frage der Behebbarkeit eines dem Beschuldigten durch die Gesetzwidrigkeit zugefügten Nachteiles keinen Unterschied zwischen offiziösen und Privatanklagedelikten.Die Bestimmung des Paragraph 292, StPO macht bei der Frage der Behebbarkeit eines dem Beschuldigten durch die Gesetzwidrigkeit zugefügten Nachteiles keinen Unterschied zwischen offiziösen und Privatanklagedelikten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0100596Dokumentnummer
JJR_19691014_OGH0002_0090OS00150_6900000_001