RS OGH 2004/9/14 5Ob200/69, 1Ob225/70, 5Ob66/71, 5Ob688/76, 7Ob685/76, 1Ob533/79, 5Ob636/79, 5Ob318/

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Veröffentlicht am 22.10.1969
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Norm

ABGB §1170
  1. ABGB § 1170 heute
  2. ABGB § 1170 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

§ 1170 ABGB regelt nicht den Zeitpunkt der Entstehung des Entgeltsanspruches des Unternehmers, sondern für den Fall, daß nichts anderes vereinbart wurde oder üblich ist (vgl SZ 23/26), nur den Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Anspruches. Der Anspruch auf Werklohn ist aber schon mit dem Abschluß des Werkvertrages existent geworden.Paragraph 1170, ABGB regelt nicht den Zeitpunkt der Entstehung des Entgeltsanspruches des Unternehmers, sondern für den Fall, daß nichts anderes vereinbart wurde oder üblich ist vergleiche SZ 23/26), nur den Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Anspruches. Der Anspruch auf Werklohn ist aber schon mit dem Abschluß des Werkvertrages existent geworden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0021897

Dokumentnummer

JJR_19691022_OGH0002_0050OB00200_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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