Norm
ABGB §1170Rechtssatz
§ 1170 ABGB regelt nicht den Zeitpunkt der Entstehung des Entgeltsanspruches des Unternehmers, sondern für den Fall, daß nichts anderes vereinbart wurde oder üblich ist (vgl SZ 23/26), nur den Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Anspruches. Der Anspruch auf Werklohn ist aber schon mit dem Abschluß des Werkvertrages existent geworden.Paragraph 1170, ABGB regelt nicht den Zeitpunkt der Entstehung des Entgeltsanspruches des Unternehmers, sondern für den Fall, daß nichts anderes vereinbart wurde oder üblich ist vergleiche SZ 23/26), nur den Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Anspruches. Der Anspruch auf Werklohn ist aber schon mit dem Abschluß des Werkvertrages existent geworden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0021897Dokumentnummer
JJR_19691022_OGH0002_0050OB00200_6900000_001