RS OGH 1969/11/13 1Ob178/69, 5Ob306/69, 9ObA87/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1969
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Norm

KO §47 Abs2
KO §124
ZPO §41 A2
ZPO §409

Rechtssatz

Der mit seiner Klage unterliegende Masseverwalter ist zum Ersatz der Kosten "binnen vierzehn Tagen bei Exekution, bei Unzulänglichkeit der Masse nach Maßgabe der Bestimmungen der Konkursordnung" zu verurteilen (ergänzend zu 6 Ob 176/69, 6 Ob 190/69). (Mit von einander abweichenden Contravoten).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 178/69
    Entscheidungstext OGH 13.11.1969 1 Ob 178/69
  • 5 Ob 306/69
    Entscheidungstext OGH 06.02.1970 5 Ob 306/69
    Vgl; Verstärkter Senat; Beisatz: Der Masseverwalter ist zur Erfüllung von Masseforderungen - insbesondere auch zum Prozesskostenersatz - "binnen vierzehn Tagen bei Exekution" zu verurteilen. (T1) Veröff: SZ 43/34 = EvBl 1970/154 S 244 = SozM IVA,361 = RZ 1970,101
  • 9 ObA 87/08x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 87/08x
    Vgl; Beisatz: Die Kosten der bereits vor der Konkurseröffnung eingebrachten Revisionsbeantwortung sind als Konkursforderung der Kläger festzustellen. Bei den weiteren Kosten der Kläger nach der Konkurseröffnung handelt es sich um Masseforderungen. Es ist daher ein entsprechender Leistungsbefehl gegen den beklagten Masseverwalter zu erlassen. (T2); Veröff: SZ 2009/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0035920

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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