Norm
EO §7 Abs3 EaRechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst, also gegen den maßgeblichen Akt des Richter bzw. Rechtspflegers (Heller-Berger-Stix I S 209). Die Auffassung, daß jede Exekutionsbewilligung automatisch eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthalte, die zum Gegenstand eines Antrages nach § 7 Abs 3 EO gemacht werden könne, ist abzulehnen. Die Prüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde.Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst, also gegen den maßgeblichen Akt des Richter bzw. Rechtspflegers (Heller-Berger-Stix römisch eins S 209). Die Auffassung, daß jede Exekutionsbewilligung automatisch eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthalte, die zum Gegenstand eines Antrages nach Paragraph 7, Absatz 3, EO gemacht werden könne, ist abzulehnen. Die Prüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001576Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023