RS OGH 2023/1/31 3Ob125/69, 1Ob667/86, 1Ob680/90, 8Ob104/97w (8Ob175/98p), 9Ob191/98y, 1Ob247/99a, 3

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Veröffentlicht am 26.11.1969
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Norm

EO §7 Abs3 Ea
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst, also gegen den maßgeblichen Akt des Richter bzw. Rechtspflegers (Heller-Berger-Stix I S 209). Die Auffassung, daß jede Exekutionsbewilligung automatisch eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthalte, die zum Gegenstand eines Antrages nach § 7 Abs 3 EO gemacht werden könne, ist abzulehnen. Die Prüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde.Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst, also gegen den maßgeblichen Akt des Richter bzw. Rechtspflegers (Heller-Berger-Stix römisch eins S 209). Die Auffassung, daß jede Exekutionsbewilligung automatisch eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthalte, die zum Gegenstand eines Antrages nach Paragraph 7, Absatz 3, EO gemacht werden könne, ist abzulehnen. Die Prüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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