Norm
AHG §11 Abs1Rechtssatz
Das Gericht hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof nur dann zu beantragen, wenn noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0050212Im RIS seit
27.11.1969Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025