RS OGH 1969/12/10 5Ob267/69, 8Ob288/98f, 8Ob145/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1969
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Norm

GBG §122 Abs2 D
IO §252
ZPO §504

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot gilt nicht in der Frage, ob der Rekurswerber zum Rechtsmittel legitimiert ist (hier: ob der Rekurswerber (Universalrechtsnachfolger) Rechtsnachfolger der durch die berichtigte Grundbuchshandlung benachteiligten Person ist).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 267/69
    Entscheidungstext OGH 10.12.1969 5 Ob 267/69
  • 8 Ob 288/98f
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 288/98f
    Vgl auch; nur: Das Neuerungsverbot gilt nicht in der Frage, ob der Rekurswerber zum Rechtsmittel legitimiert ist. (T1) Beisatz: Hier: Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat in seinem Rekurs darauf verwiesen, daß die im Konkursverfahren geltend gemachten Dienstnehmerforderungen nach § 11 Abs 1 IESG auf ihn übergegangen seien und ua vorgebracht, daß den betroffenen Arbeitnehmerinnen Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt worden sei. (T2)
  • 8 Ob 145/18h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 145/18h
    Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber im Verfahren der Vorinstanz bereits Gelegenheit zur Erstattung des erforderlichen Tatsachenvorbringens vorfand. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0060830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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