RS OGH 1969/12/17 5Ob275/69, 1Ob507/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1969
beobachten
merken

Norm

EheG §38

Rechtssatz

Auf die Motive für die Täuschung kommt es nicht an; auch derjenige, der in der sicheren Erwartung, daß die Ehe glücklich verlaufen werde, den Verlobten objektiv wesentliche Umstände verschweigt, von denen er annehmen mußte, daß die Kenntnis der wahren Sachlage den Partner von der Eingehung der Ehe abhalten könnte, handelt arglistig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 275/69
    Entscheidungstext OGH 17.12.1969 5 Ob 275/69
    Veröff: SZ 42/192 = EvBl 1970/125 S 209
  • 1 Ob 507/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 507/85
    nur: Auf die Motive für die Täuschung kommt es nicht an. (T1) Veröff: JBl 1985,611 (Pichler)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056303

Dokumentnummer

JJR_19691217_OGH0002_0050OB00275_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten