RS OGH 2022/2/21 2Ob387/69, 5Ob27/75, 7Ob5/76, 7Ob53/76 (7Ob54/76), 1Ob558/91, 9Ob35/96f, 2Ob89/11v,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1969
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein Geständnis nach § 266 ZPO liegt vor, wenn der Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen des Gegners als richtig zugegeben werden (hier: Erklärung des Beklagten, "nur dem Grunde nach" zu bestreiten).Ein Geständnis nach Paragraph 266, ZPO liegt vor, wenn der Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen des Gegners als richtig zugegeben werden (hier: Erklärung des Beklagten, "nur dem Grunde nach" zu bestreiten).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040114

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten