Rechtssatz
Ein Geständnis nach § 266 ZPO liegt vor, wenn der Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen des Gegners als richtig zugegeben werden (hier: Erklärung des Beklagten, "nur dem Grunde nach" zu bestreiten).Ein Geständnis nach Paragraph 266, ZPO liegt vor, wenn der Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen des Gegners als richtig zugegeben werden (hier: Erklärung des Beklagten, "nur dem Grunde nach" zu bestreiten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040114Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022