Norm
ABGB §167 bRechtssatz
Als Kosten der Entbindung kann nur die reine Einbuße an eigenem Vermögen angesehen werden, die die Mutter durch den wirklichen Aufwand für die Entbindung erlitten hat. Ein allfälliger Anspruch öffentlichen Rechts gegen den Sozialversicherungsträger ist anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0048378Dokumentnummer
JJR_19700107_OGH0002_0060OB00317_6900000_001