TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/24 2002/16/0202

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

10/10 Auskunftspflicht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
41/02 Melderecht;

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §5;
AuskunftspflichtG 1987 §6;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
MeldeG 1991 §18;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in Wien VII, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. Mai 2001, GZ RV/207-09/01, betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der beschwerdeführende Rechtsanwalt richtete am 4. Mai 1999 an das Zentralmeldeamt eine Meldeanfrage betreffend Zivko F. Die Eingabe war nicht gestempelt.

Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 17. Mai 2000 wurden dem Beschwerdeführer eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die Eingabe sei nach § 5 Auskunftspflichtgesetz gebührenfrei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, das Auskunftspflichtgesetz sei auf eine Meldeanfrage nicht anzuwenden, weshalb auch dessen Spezialbestimmung über eine Gebührenbefreiung (§ 5 Auskunftspflichtgesetz) nicht anzuwenden sei.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2002, B 953/01, G 210/01, abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof werden inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht auf Gebührenfreiheit verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 158/1998 unterliegen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 180,--.

Nach § 18 Abs 1 Meldegesetz 1991 hat die Meldebehörde auf Verlangen gegen Nachweis der Identität Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein bestimmbarer Mensch angemeldet ist.

Nach § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nach § 5 dieses Gesetzes sind Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4, die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs 2 des Sicherheitspolizeigesetzes) beziehen, von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden (§ 6 Auskunftspflichtgesetz).

Mit der Auffassung, Anträge um Erteilung von Meldeauskünften (Meldeanfragen) seien nach § 5 Auskunftspflichtgesetz gebührenfrei, lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass das Auskunftspflichtgesetz nach seinem § 6 nicht anzuwenden ist, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Für Auskünfte darüber, ob ein bestimmbarer Mensch im Bundesgebiet gemeldet ist, besteht aber nach dem Meldegesetz, eine besondere Auskunftspflicht. Die Erteilung oder die Verweigerung einer Meldeauskunft ist in den einzelnen Absätzen des § 18 Meldegesetz eingehend geregelt. Daraus folgt, dass auf Meldeauskünfte die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes - einschließlich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Gebührenfreiheit solcher nach dem Auskunftspflichtgesetz zu behandelnder Anträge - nicht anzuwenden sind. Im Meldegesetz ist eine Gebührenbefreiung für Anträge um Erteilung von Meldeauskünften nicht vorgesehen. Die der vorliegenden Beschwerde zu Grunde liegende Eingabe um Erteilung einer Meldeauskunft ist daher iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG gebührenpflichtig.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften - insbesondere eine mangelhaften Begründung der (im § 9 Abs 1 GebG zwingend vorgesehenen) Gebührenerhöhung und eine angeblich mit Mängeln behafteten Zustellung von Berufungsvorentscheidungen, gegen die in der Folge wirksame Anträge iSd § 276 BAO erhoben wurden - geltend macht, wird damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deswegen nicht aufgezeigt, weil vom Beschwerdeführer nicht dargestellt wird, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel hätte gelangen können.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 24. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160202.X00

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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