RS OGH 1970/1/20 4Ob610/69, 6Ob702/86, 7Ob594/90, 6Ob4/09w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1970
beobachten
merken

Norm

ABGB §1112 C

Rechtssatz

Ein bloßer Räumungsauftrag der Baubehörde - ohne Auftrag zur Demolierung - bewirkt dann den rechtlichen Untergang der Bestandsache im Sinne des § 1112 ABGB, wenn die Verwaltungsbehörde dabei von einer dauernden Unbenützbarkeit ausgegangen ist und den Demolierungsauftrag nur aus solchen Gründen nicht erlassen hat, die nicht in einer noch bestehenden Instandsetzungsmöglichkeit oder mangelnden Abbruchsreife liegen, ja mit dem Zustand des Hauses selbst in keinem Zusammenhang stehen, sondern in Umständen, die in erster Linie der Sicherheit der anliegenden Gebäude dienen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 610/69
    Entscheidungstext OGH 20.01.1970 4 Ob 610/69
    Veröff: SZ 43/12 = EvBl 1970/176 S 293 = MietSlg 22158 = JBl 1970,428
  • 6 Ob 702/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 6 Ob 702/86
    Auch; Beisatz: Kein rechtlicher Untergang der Bestandsache, solange rechtliche Möglichkeiten offenstehen, die Aufhebung oder den Widerruf des Räumungsauftrages zu erwirken. (T1)
  • 7 Ob 594/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 7 Ob 594/90
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 63/137
  • 6 Ob 4/09w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 4/09w
    Vgl; Beisatz: Die Aufhebung des (verwaltungsbehördlichen) Benützungskonsens für den Bestandgegenstand bedeutet im Allgemeinen noch nicht dessen rechtlichen Untergang im Sinne des § 1112 ABGB. (T2); Beisatz: Solange eine rechtliche und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit besteht, die Benützungsbewilligung wieder zu erwirken, bleibt der Bestandvertrag aufrecht. (T3); Beisatz: Ein vom Bestandgeber durch Unterlassung des Ansuchens um baupolizeiliche Genehmigung provoziertes Benützungsverbot ermöglicht es ihm nicht, sich der bestandvertraglichen Verpflichtung zu entziehen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021159

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten