Norm
ABGB §896Rechtssatz
Ausgleichungsansprüche eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten gegen einen anderen wegen Leistungen an Dritte verjähren in dreißig Jahren (§§ 11 Abs 1, 1. Satz, 17 EKHG). Die "Ausgleichung" gemäß § 11 Abs 1 2. Satz EKHG bei Ansprüchen eines Beteiligten muß schon bei der Erledigung dieser Ansprüche erfolgen; der Beteiligte kann nur so viel verlangen, als im endgültig verbleiben soll; seine Ansprüche verjähren in drei Jahren.Ausgleichungsansprüche eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten gegen einen anderen wegen Leistungen an Dritte verjähren in dreißig Jahren (Paragraphen 11, Absatz eins, eins, Satz, 17 EKHG). Die "Ausgleichung" gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 2. Satz EKHG bei Ansprüchen eines Beteiligten muß schon bei der Erledigung dieser Ansprüche erfolgen; der Beteiligte kann nur so viel verlangen, als im endgültig verbleiben soll; seine Ansprüche verjähren in drei Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017542Im RIS seit
22.01.1970Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024