Norm
EO §180 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 186 Abs 2 EO ändert nichts an dem grundsätzlichen Gebot des § 180 Abs 2 EO, dass Anbote eines Vertreters ohne urkundlichen Nachweis seiner Vertretungsbefugnis nicht zugelassen werden dürfen.Die Bestimmung des Paragraph 186, Absatz 2, EO ändert nichts an dem grundsätzlichen Gebot des Paragraph 180, Absatz 2, EO, dass Anbote eines Vertreters ohne urkundlichen Nachweis seiner Vertretungsbefugnis nicht zugelassen werden dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0003100Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016