RS OGH 1970/2/17 8Ob33/70, 5Ob54/70, 8Ob253/70, 4Ob526/72, 7Ob247/74, 2Ob75/77, 2Ob92/81 (2Ob93/81),

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Veröffentlicht am 17.02.1970
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Norm

ZPO §496 Abs1 Z2

Rechtssatz

Auch im Falle einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück (vgl SZ 7/216); es ist daher diesfalls hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles des Verfahrens auch neues Vorbringen zu beachten und auch eine Klagsänderung zulässig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 33/70
    Entscheidungstext OGH 17.02.1970 8 Ob 33/70
  • 5 Ob 54/70
    Entscheidungstext OGH 25.03.1970 5 Ob 54/70
  • 8 Ob 253/70
    Entscheidungstext OGH 03.11.1970 8 Ob 253/70
    Veröff: SZ 43/194
  • 4 Ob 526/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 4 Ob 526/72
  • 7 Ob 247/74
    Entscheidungstext OGH 23.01.1975 7 Ob 247/74
    nur: Auch im Falle einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück (vgl SZ 7/216); es ist daher diesfalls hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles des Verfahrens auch neues Vorbringen zu beachten. (T1)
  • 2 Ob 75/77
    Entscheidungstext OGH 29.09.1977 2 Ob 75/77
    Veröff: RZ 1978/28 S 60
  • 2 Ob 92/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 2 Ob 92/81
    Vgl; Beisatz: Die Neudurchführung des Verfahrens erstreckt sich auf diejenigen Verfahrensteile, die im konkreten Fall unmittelbar oder mittelbar durch den Mangel berührt werden und deren Erneuerung oder Ergänzung sich notwendig aus der Behebung des Mangels ergibt. Neue Sachanträge sind ebenso ausgeschlossen wie Prozessanträge zu bereits aus dem Bereich der Neuverhandlung ausgeschiedenen Verfahrensergebnissen und Verfahrensabschnitten. (T2)
  • 1 Ob 5/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 5/82
    nur T1
  • 7 Ob 639/82
    Entscheidungstext OGH 24.06.1982 7 Ob 639/82
    nur T1
  • 8 Ob 529/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 529/82
    nur T1
  • 2 Ob 522/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 522/88
    nur T1; Beisatz: Fragen, die nur im Aufhebungsbeschluss nicht erörtert wurden, können im zweiten Rechtsgang aufgeworfen werden. Neues Vorbringen ist - abgesehen bei Vorliegen von Verschleppungsabsicht - zulässig. (T3)
  • 4 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 501/93
    Auch; Beisatz: Ergänzt das Berufungsgericht die Verhandlung selbst, können die Parteien, ohne dem Neuerungsverbot unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. (T4) Veröff: EvBl 1993/191 S 425
  • 9 ObA 302/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 9 ObA 302/93
    Vgl auch
  • 6 Ob 1529/96
    Entscheidungstext OGH 14.03.1996 6 Ob 1529/96
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 18/98t
    Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 18/98t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Neues Tatsachenvorbringen und neue Beweisanträge zu den nicht erledigten Sachanträgen sind im fortgesetzten Verfahren zulässig, weil § 179 Abs 1 erster Satz ZPO auch für das fortgesetzte Verfahren - aber nur bezüglich der noch nicht erledigten oder noch nicht entscheidungsreifen Sachanträge - gilt. (T5); Beisatz: Eine unrichtige rechtliche Beurteilung, aufgrund derer der Richter nicht den ganzen Sachverhalt ermittelt, weil die von ihm festgestellten Sachverhaltsteile für die Anwendung der von ihm irrig ins Auge gefassten Rechtsnorm ausreichen, stellt einen Stoffsammlungsmangel dar, der nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO zur Aufhebung der Entscheidung führt. (T6)
  • 2 Ob 169/04y
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 2 Ob 169/04y
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Im Zweifelsfall ist hier der Aufhebungsbeschluss die Abgrenzungsgrundlage. Welche Verfahrensabschnitte bzw Verfahrensergebnisse als vom Berufungsgericht abschließend erledigt angesehen wurden, ist nach dem Aufhebungsbeschluss im Einzelfall zu beurteilen und betrifft daher keine über diesen hinausreichende Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. (T7)
  • 3 Ob 259/05t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 259/05t
    Beis wie T2 nur: Neue Sachanträge sind ebenso ausgeschlossen wie Prozessanträge zu bereits aus dem Bereich der Neuverhandlung ausgeschiedenen Verfahrensergebnissen und Verfahrensabschnitten. (T8)
  • 8 Ob 6/09d
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 6/09d
    Auch; Beisatz: Wenn die Aufhebung eines Urteils gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO erfolgt, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück. (T9)
  • 6 Ob 264/09f
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 264/09f
    Vgl auch; Beis wie T7 nur: Welche Verfahrensabschnitte bzw Verfahrensergebnisse als vom Berufungsgericht abschließend erledigt angesehen wurden, ist nach dem Aufhebungsbeschluss im Einzelfall zu beurteilen und betrifft daher keine über diesen hinausreichende Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. (T10)
  • 10 Ob 69/11m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 69/11m
    Vgl; Beis wie T2
  • 10 Ob 32/13y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 32/13y
    Vgl; Beis wie T2
  • 8 Ob 38/14t
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 38/14t
    Vgl auch; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0042493

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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