Norm
ZPO §496 Abs1 Z2Rechtssatz
Auch im Falle einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück (vgl SZ 7/216); es ist daher diesfalls hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles des Verfahrens auch neues Vorbringen zu beachten und auch eine Klagsänderung zulässig.Auch im Falle einer Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück vergleiche SZ 7/216); es ist daher diesfalls hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles des Verfahrens auch neues Vorbringen zu beachten und auch eine Klagsänderung zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0042493Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025