RS OGH 1970/2/18 3Ob10/70, 3Ob80/03s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1970
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Norm

ABGB §91 C5
ABGB §1438 Ag
EO §35 Ae

Rechtssatz

Durch die Bezahlung des von der getrennt lebenden Ehegattin auf Name und Rechnung des Ehegatten bestellten Heizöles erbringt dieser eine Geldleistung. Eine Naturalleistung läge nur dann vor, wenn tatsächlich statt Geld Naturalien zur Verfügung gestellt würden. Hat die unterhaltsberechtigte Ehegattin durch auf Rechnung des Unterhaltspflichtigen vorgenommene Bestellungen diesen zu einer die Unterhaltspflicht übersteigenden Leistung veranlaßt, so steht ihm ein Rückzahlungsanspruch zu. Dieser kann jedoch nicht durch Klage nach § 35 EO mit dem Unterhalt der betreibenden Ehegattin, der nicht über dem Betrag zur Deckung des anständigen Unterhaltes liegt, kompensiert werden (SZ 20/44, RZ 1936,101, JBl 1936,279, RZ 1933,191 ua).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 10/70
    Entscheidungstext OGH 18.02.1970 3 Ob 10/70
    SZ 43/40
  • 3 Ob 80/03s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 80/03s
    Vgl aber; Beisatz: Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen zwischen Miteigentümern können im Oppositionsprozess gegen den pfändbaren Teil des Unterhalts der betreibenden Ehegattin aufgerechnet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0000791

Dokumentnummer

JJR_19700218_OGH0002_0030OB00010_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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