Norm
ABGB §91 C5Rechtssatz
Durch die Bezahlung des von der getrennt lebenden Ehegattin auf Name und Rechnung des Ehegatten bestellten Heizöles erbringt dieser eine Geldleistung. Eine Naturalleistung läge nur dann vor, wenn tatsächlich statt Geld Naturalien zur Verfügung gestellt würden. Hat die unterhaltsberechtigte Ehegattin durch auf Rechnung des Unterhaltspflichtigen vorgenommene Bestellungen diesen zu einer die Unterhaltspflicht übersteigenden Leistung veranlaßt, so steht ihm ein Rückzahlungsanspruch zu. Dieser kann jedoch nicht durch Klage nach § 35 EO mit dem Unterhalt der betreibenden Ehegattin, der nicht über dem Betrag zur Deckung des anständigen Unterhaltes liegt, kompensiert werden (SZ 20/44, RZ 1936,101, JBl 1936,279, RZ 1933,191 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0000791Dokumentnummer
JJR_19700218_OGH0002_0030OB00010_7000000_001