Rechtssatz
§ 152 VersVG kommt nur hinsichtlich der Herbeiführung des einzelnen Versicherungsfalles zur Anwendung, beseitigt aber nicht die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung.Paragraph 152, VersVG kommt nur hinsichtlich der Herbeiführung des einzelnen Versicherungsfalles zur Anwendung, beseitigt aber nicht die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0080331Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009