RS OGH 1970/3/4 5Ob52/70, 7Ob546/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1970
beobachten
merken

Norm

ABGB §796
AußStrG §9 E6

Rechtssatz

Das Abhandlungsgericht hat sich um die Unterhaltsansprüche der eigenberechtigten Witwe nicht zu sorgen. Sie bilden nicht den Gegenstand der Abhandlung, sondern sind im Falle der Bestreitung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Der Witwe des Erblassers, die sich am Verfahren nicht beteiligt, und damit weder die Stellung eines Erben noch die eines Verlassenschaftsgläubigers erlangt hat, fehlt demgemäß die Rekurslegitimation.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 52/70
    Entscheidungstext OGH 04.03.1970 5 Ob 52/70
  • 7 Ob 546/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 546/88
    Auch; Beisatz: Im Verlassenschaftsverfahren ist nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines behaupteten Unterhaltsanspruches gegen den Nachlaß oder die Erben zu entscheiden. Ein solcher Anspruch ist im Rechtsweg durchzusetzen. (T1) = RZ 1988/38,166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0006696

Dokumentnummer

JJR_19700304_OGH0002_0050OB00052_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten