Norm
StPO §49 Abs1Rechtssatz
Unabdingbare Voraussetzung für die - durch das erkennende Gericht als Prozeßvoraussetzung zu prüfen - Rechtmäßigkeit der Verfolgung des Übeltäters durch den Staatsanwalt im Sinne des § 49 Abs 1 StPO ist stets, daß dem Privatbeteiligten, der als Subsidiarankläger auftrat, diese Eigenschaft auch tatsächlich zukam und nicht etwa - vom Oberlandesgericht - bloß unrichtigerweise zuerkannt worden ist (vgl Slg 893 und 2801). Trifft letzteres zu, so ist ein dennoch ergangener Schuldspruch im Sinne des § 281 Z 9 b StPO nichtig.Unabdingbare Voraussetzung für die - durch das erkennende Gericht als Prozeßvoraussetzung zu prüfen - Rechtmäßigkeit der Verfolgung des Übeltäters durch den Staatsanwalt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, StPO ist stets, daß dem Privatbeteiligten, der als Subsidiarankläger auftrat, diese Eigenschaft auch tatsächlich zukam und nicht etwa - vom Oberlandesgericht - bloß unrichtigerweise zuerkannt worden ist vergleiche Slg 893 und 2801). Trifft letzteres zu, so ist ein dennoch ergangener Schuldspruch im Sinne des Paragraph 281, Ziffer 9, b StPO nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097098Dokumentnummer
JJR_19700305_OGH0002_0090OS00043_6700000_002