RS OGH 1970/4/2 2Ob80/70

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Veröffentlicht am 02.04.1970
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Rechtssatz

Haftung des Halters für außergewöhnliche Betriebsgefahr, wenn sein Wagen durch Streifung mit einem entgegen § 19 Abs 6 StVO 1960 von rechts einschwenkenden Lastkraftwagen nach links abgelenkt wird und dort einen Fußgänger verletzt.Haftung des Halters für außergewöhnliche Betriebsgefahr, wenn sein Wagen durch Streifung mit einem entgegen Paragraph 19, Absatz 6, StVO 1960 von rechts einschwenkenden Lastkraftwagen nach links abgelenkt wird und dort einen Fußgänger verletzt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 80/70
    Entscheidungstext OGH 02.04.1970 2 Ob 80/70

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0058484

Dokumentnummer

JJR_19700402_OGH0002_0020OB00080_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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