RS OGH 1970/4/29 12Os26/70, 9Os36/76, 13Os80/76, 10Os210/77, 10Os76/78, 13Os51/79 (13Os53/79), 10Os1

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Veröffentlicht am 29.04.1970
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Norm

StPO §134
StPO §281 Z4 A

Rechtssatz

Entstehen Zweifel darüber, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat den Gebrauch der Vernunft besessen oder "an einer Geistesstörung gelitten" hat, wodurch die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war, so ist die Untersuchung seines Geisteszustandes oder Gemütszustandes durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (§ 118 Abs 2 StPO) zu veranlassen (§ 134 Abs 1 StPO). Auf gleiche Weise muß vorgegangen werden, wenn zweifelhaft ist, ob der Angeklagte zur Zeit der Verhandlung an geistigen Defekten leidet. Denn die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, dh seine Fähigkeit zur Mitwirkung im Verfahren (prozessuale Handlungsfähigkeit) ist schon aus Gründen der materiellen Verteidigung unabdingbare Prozeßvoraussetzung (SSt XXIV/16), deren Nichtbeachtung einen Verfahrensmangel (§ 281 Z 4 StPO) herstellt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 26/70
    Entscheidungstext OGH 29.04.1970 12 Os 26/70
    Veröff: SSt 41/23 = EvBl 1971/15 S 22
  • 9 Os 36/76
    Entscheidungstext OGH 28.04.1976 9 Os 36/76
    nur: Auf gleiche Weise muß vorgegangen werden, wenn zweifelhaft ist, ob der Angeklagte zur Zeit der Verhandlung an geistigen Defekten leidet. (T1); Beisatz: Auch für die Beurteilung der Prozeßfähigkeit, das ist die Eignung, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln, und der Verhandlungsfähigkeit, das ist die Eignung, als mit den Rechten der Strafprozeßordnung ausgestattetes Prozeßsubjekt an Hauptverhandlungen und Rechtsmittelverhandlungen sowie an allen anderen parteiöffentlichen Gerichtsverhandlungen teilzunehmen, gelten die Grundsätze des § 134 Abs 1 StPO. (T2)
  • 13 Os 80/76
    Entscheidungstext OGH 28.06.1976 13 Os 80/76
    Beis wie T2; Veröff: EvBl 1977/64 S 137
  • 10 Os 210/77
    Entscheidungstext OGH 11.01.1978 10 Os 210/77
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts bei einem Schwachsinnigen. (T3)
  • 10 Os 76/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 10 Os 76/78
    nur: Entstehen Zweifel darüber, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat den Gebrauch der Vernunft besessen oder "an einer Geistesstörung gelitten" hat, wodurch die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war, so ist die Untersuchung seines Geisteszustandes oder Gemütszustandes durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (§ 118 Abs 2 StPO) zu veranlassen (§ 134 Abs 1 StPO). (T4) Beisatz: Zweifel können nur durch ein Sachverständigengutachten, nicht aber durch andere Überlegungen beseitigt werden. (T5)
  • 13 Os 51/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 13 Os 51/79
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 10 Os 158/79
    Entscheidungstext OGH 28.11.1979 10 Os 158/79
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SSt 50/72 = EvBl 1980/109 S 329 = RZ 1980/13 S 86
  • 10 Os 182/79
    Entscheidungstext OGH 19.02.1980 10 Os 182/79
    nur T1; Beisatz: Konkrete Hinweise in den Verfahrensergebnissen. (T6)
  • 10 Os 106/80
    Entscheidungstext OGH 12.08.1980 10 Os 106/80
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 11 Os 85/81
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 11 Os 85/81
    Vgl; Beis wie T2
  • 13 Os 179/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 13 Os 179/85
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nach diesen Grundsätzen ist die Untersuchung eines Angeklagten nur dann anzuordnen, wenn für das Gericht durch konkrete Symptome hervorgerufene Zweifel an einem derartigen Zustand bestehen. (T7)
  • 11 Os 29/88
    Entscheidungstext OGH 14.03.1988 11 Os 29/88
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T7
  • 14 Os 42/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 14 Os 42/90
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T5
  • 11 Os 150/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 11 Os 150/94
    Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist demnach, ob auf Grund einer gewissenhaften Würdigung der gegebenen Sachlage Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestehen. Ist das der Fall, dann können derartige - auf objektiven Beweisergebnissen beruhende - Zweifel nicht durch irgendwelche Überlegungen beseitigt werden; es ist vielmehr die gutächtliche Meinung wenigstens eines Sachverständigen einzuholen. (T8)
  • 11 Os 178/96
    Entscheidungstext OGH 04.03.1997 11 Os 178/96
    Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097612

Dokumentnummer

JJR_19700429_OGH0002_0120OS00026_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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