Norm
StPO §134Rechtssatz
Entstehen Zweifel darüber, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat den Gebrauch der Vernunft besessen oder "an einer Geistesstörung gelitten" hat, wodurch die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war, so ist die Untersuchung seines Geisteszustandes oder Gemütszustandes durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (§ 118 Abs 2 StPO) zu veranlassen (§ 134 Abs 1 StPO). Auf gleiche Weise muß vorgegangen werden, wenn zweifelhaft ist, ob der Angeklagte zur Zeit der Verhandlung an geistigen Defekten leidet. Denn die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, dh seine Fähigkeit zur Mitwirkung im Verfahren (prozessuale Handlungsfähigkeit) ist schon aus Gründen der materiellen Verteidigung unabdingbare Prozeßvoraussetzung (SSt XXIV/16), deren Nichtbeachtung einen Verfahrensmangel (§ 281 Z 4 StPO) herstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097612Dokumentnummer
JJR_19700429_OGH0002_0120OS00026_7000000_001