Norm
ABGB §513Rechtssatz
Die in Abänderung der nach § 513 ABGB gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen des Fruchtnießers zwischen dem Hauseigentümer und dem Fruchtnießer getroffenen Vereinbarung, nach welcher dem Eigentümer die Erhaltung der dienstbaren Sache obliegt, vermag die Rechte der Mieter nach §§ 7 und 8 MG nicht zu beeinträchtigen. Der Vermieter ( Fruchtnießer ) ist daher zur Verrechnung der ihm als Hauptmietzins zufließenden Beträge ( § 9 MG ) den Mietern gegenüber verpflichtet. Zwischen Eigentümer und Fruchtnießer besteht aber keine Rechtsgemeinschaft. Die Vorschriften der §§ 833 ff ABGB finden daher auf sie keine Anwendung. Wurde über Antrag des Eigentümers nach § 7 MG der Hauptmietzins auch der Fruchtgenußwohnungen erhöht und diese Entscheidung dem Fruchtnießer zugestellt, wirkt sich auch ihm gegenüber, selbst wenn er am Verfahren nur als Antragsgegner beteiligt war. Zur Einhebung der erhöhten Mietzinse der Fruchtgenußwohnungen ist nur der Fruchtnießer berechtigt. Er kann diese Rechte jedoch an den Eigentümer abtreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0011890Dokumentnummer
JJR_19700429_OGH0002_0050OB00050_7000000_002