Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Als Tierhalter ist nur derjenige anzusehen, der das Tier dauernd in der Gewahrsame hat, die Herrschaft über das Tier ausübt und somit regelmäßig sein Verhalten erzwingen kann (SZ 26/121), somit derjenige, der im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0030143Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2014