Norm
MG §19 Abs2 Z13 BRechtssatz
Zum Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 13 MG bei einer Wohnung, die nur zur Bequemlichkeit für Ruhepausen im Hinblick auf das im selben Haus gelegene Geschäft gemietet wurde.Zum Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG bei einer Wohnung, die nur zur Bequemlichkeit für Ruhepausen im Hinblick auf das im selben Haus gelegene Geschäft gemietet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0068676Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008