TE OGH 1994/12/13 1Ob631/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.1994
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz L*****, vertreten durch Dr.Friedrich Frühwald, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Milutin P*****, vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom 28.November 1994 wird

zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei hat im Verfahren bereits am 8.August 1994 eine Revisionsbeantwortung erstattet. Das Revisionsverfahren ist aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23.November 1994 beendet. Die danach eingelangte zweite Revisionsbeantwortung der beklagten Partei war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB00631.94.1213.000

Dokumentnummer

JJT_19941213_OGH0002_0010OB00631_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten