RS OGH 1985/12/10 9Os3/70, 12Os115/70, 10Os150/84

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Veröffentlicht am 21.05.1970
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Rechtssatz

"Kontrollfragen", wie sie § 323 StPO (alte Fassung) vorsah, die zum Ziel hatten, ein in die Fragen aufgenommenes gesetzliches Merkmal auf das ihm entsprechende tatsächliche Verhältnis zurückzuführen, sind unzulässig (EvBl 1953/105 S 136). - Die Zurückführung der bezüglichen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den Sachverhalt ist lediglich Aufgabe der vom Vorsitzenden gemäß § 323 Abs 2 StPO (neuer Fassung) abzuhaltenden Besprechung."Kontrollfragen", wie sie Paragraph 323, StPO (alte Fassung) vorsah, die zum Ziel hatten, ein in die Fragen aufgenommenes gesetzliches Merkmal auf das ihm entsprechende tatsächliche Verhältnis zurückzuführen, sind unzulässig (EvBl 1953/105 S 136). - Die Zurückführung der bezüglichen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den Sachverhalt ist lediglich Aufgabe der vom Vorsitzenden gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO (neuer Fassung) abzuhaltenden Besprechung.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 3/70
    Entscheidungstext OGH 21.05.1970 9 Os 3/70
  • 12 Os 115/70
    Entscheidungstext OGH 08.07.1970 12 Os 115/70
  • RS0100919">10 Os 150/84
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 10 Os 150/84
    Vgl auch; nur: "Kontrollfragen", wie sie § 323 StPO (alte Fassung) vorsah, die zum Ziel hatten, ein in die Fragen aufgenommenes gesetzliches Merkmal auf das ihm entsprechende tatsächliche Verhältnis zurückzuführen, sind unzulässig (EvBl 1953/105 S 136). (T1) Veröff: SSt 56/95 = EvBl 1986/174 S 729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100919

Dokumentnummer

JJR_19700521_OGH0002_0090OS00003_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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