Norm
ABGB §1238Rechtssatz
Die Vermietung einzelner Räume des Hauses auf unbestimmte Zeit und zum ortsüblichen Preis stellt eine die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauses betreffende Rechtshandlung dar. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehemannes genügt deshalb zum Abschluß von Bestandverträgen hinsichtlich der beiden Ehegatten gemeinsamen Liegenschaften (so auch schon SZ 3/34, EvBl 1964/203).
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033327Dokumentnummer
JJR_19700527_OGH0002_0050OB00116_7000000_001