Norm
StPO §270 Z7Rechtssatz
Trotz des im Einleitungssatz des § 342 StPO nach dem gesetzlichen Wortlaut uneingeschränkt enthaltenen Hinweises auf § 270 StPO gilt die in dessen Z 7 den Gerichten (bezüglich der Tatfrage und Rechtsfrage) auferlegte Begründungspflicht für die Ausfertigung von Geschwornengerichtsurteilen (soweit sie über die Schuldfrage absprechen) nicht.Trotz des im Einleitungssatz des Paragraph 342, StPO nach dem gesetzlichen Wortlaut uneingeschränkt enthaltenen Hinweises auf Paragraph 270, StPO gilt die in dessen Ziffer 7, den Gerichten (bezüglich der Tatfrage und Rechtsfrage) auferlegte Begründungspflicht für die Ausfertigung von Geschwornengerichtsurteilen (soweit sie über die Schuldfrage absprechen) nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098826Dokumentnummer
JJR_19700604_OGH0002_0090OS00014_7000000_001