RS OGH 2022/2/25 6Ob134/70, 5Ob241/71, 5Ob13/73, 1Ob572/82, 1Ob552/83, 14Os113/86, 6Ob131/04i, 1Ob25

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Veröffentlicht am 10.06.1970
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Norm

HVG §6 IC
  1. HVG Art. 1 § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. HVG Art. 1 § 6 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Der Vermittler muss mit dem Vertragspartner verhandeln, dh er muss an ihn herantreten, mit ihm Fühlung aufnehmen und seine Stimmung erkunden. Er muss ihm die näheren Mitteilungen machen, die ihn in die Lage setzen, die Vertragsgelegenheit zu prüfen. Zur Vermittlung gehört, dass der Vermittler auf den Entschluss des Gegners mindestens einwirkt, dass er ihm das Vertragsanbot schmackhaft zu machen sucht, indem er fördernde Vorstellungen erweckt und bekräftigt und hemmende beseitigt oder entkräftet. Diese Tätigkeit ist es, die den Vermittler vom bloßen Boten unterscheidet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Tätigkeit der Agenten, Verdienstlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0062825

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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