Norm
RDG §91 Abs1Rechtssatz
Die subsidiär und analog auf das Dienstrechtsverfahren anzuwendende Bestimmung des § 68 Abs 1 Z 2 StPO schließt den Vorsitz und die Mitwirkung im Dienstrechtssenat für jenen Oberlandesgerichtspräsidenten, der den Antrag nach § 92 RDG gestellt hat aus. (Dieser Rechtssatz geht aus den im Akt erliegenden Stellungnahmen hervor, wurde jedoch nicht in die Entscheidung aufgenommen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0072411Dokumentnummer
JJR_19700629_OGH0002_0000DS00004_7000000_001