Rechtssatz
"Wiederherstellung des letzten Besitzstandes" im Sinne des § 454 ZPO bedeutet "Zurückversetzung in den vorigen Stand" im Sinne des § 1323 ABGB, wobei keine genaue sondern eine soweit als mögliche Wiederherstellung genügt."Wiederherstellung des letzten Besitzstandes" im Sinne des Paragraph 454, ZPO bedeutet "Zurückversetzung in den vorigen Stand" im Sinne des Paragraph 1323, ABGB, wobei keine genaue sondern eine soweit als mögliche Wiederherstellung genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0030104Dokumentnummer
JJR_19700708_OGH0002_0030OB00044_7000000_001