RS OGH 1970/7/8 3Ob44/70

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Veröffentlicht am 08.07.1970
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Rechtssatz

"Wiederherstellung des letzten Besitzstandes" im Sinne des § 454 ZPO bedeutet "Zurückversetzung in den vorigen Stand" im Sinne des § 1323 ABGB, wobei keine genaue sondern eine soweit als mögliche Wiederherstellung genügt."Wiederherstellung des letzten Besitzstandes" im Sinne des Paragraph 454, ZPO bedeutet "Zurückversetzung in den vorigen Stand" im Sinne des Paragraph 1323, ABGB, wobei keine genaue sondern eine soweit als mögliche Wiederherstellung genügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0030104

Dokumentnummer

JJR_19700708_OGH0002_0030OB00044_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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