Norm
ABGB §810Rechtssatz
Auch vor Einantwortung haften bedingt erbserklärte Erben gem § 27 HGB persönlich, wenn sie das Geschäft fortführen, ungeachtet auf wessen Rechnung. Allein die Übernahme und Weiterführung - eine Rechtsscheinwirkung - ist entscheidend ( mit
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013038Dokumentnummer
JJR_19700708_OGH0002_0070OB00078_7000000_001