Norm
ABGB §823Rechtssatz
Der nach § 823 ABGB zu verfolgende Erbschaftsanspruch steht einem Miterben gegen jenen Miterben zu, der die Erbschaft für sich allein oder aber zu einem höheren als dem ihm zukommenden Anteil in Anspruch nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013124Dokumentnummer
JJR_19700903_OGH0002_0010OB00164_7000000_001