RS OGH 1970/9/3 1Ob164/70, 2Ob552/94

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Veröffentlicht am 03.09.1970
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Norm

ABGB §823

Rechtssatz

Der nach § 823 ABGB zu verfolgende Erbschaftsanspruch steht einem Miterben gegen jenen Miterben zu, der die Erbschaft für sich allein oder aber zu einem höheren als dem ihm zukommenden Anteil in Anspruch nimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013124

Dokumentnummer

JJR_19700903_OGH0002_0010OB00164_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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